ZugewinnausgleichSofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, mit dem die Gütertrennung vereinbart worden ist, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens, welches er bei Eheschließung besessen hat. Auch das nach der Heirat hinzugewonnene Vermögen kann von jedem Ehepartner allein erworben werden. Im Zeitpunkt der Scheidung kann der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Der Zugewinn stellt die Steigerung des Anfangsvermögen zum Endvermögen dar. Sofern einer der Ehepartner einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner, ist er verpflichtet, die Hälfte des Differenzbetrages an den anderen Ehepartner auszuzahlen. Um den Zugewinn eines Ehepartners zu ermitteln, ist das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages festzustellen. Dem Anfangsvermögen ist ein während der Ehe ererbtes Vermögen oder durch Schenkung erworbenes Vermögen hinzuzurechnen. Wenn der Stand des Endvermögens das so ermittelte Anfangsvermögen übersteigt, besteht ein Zugewinn. Für die Feststellung des Vermögens bei der Heirat oder des Endvermögens bei Einreichung der Scheidung kann in Einzelfällen ein Gerichtsgutachter hinzugezogen werden, der für die Ermittlung des Verkehrswertes beispielsweise eines Grundstückes bestellt wird. Sie haben auch die Möglichkeit, außergerichtlich für die Verkehrswertermittlung einer Immobilie oder für die Wertermittlung einer Firma oder des Gesellschaftsanteils an einer Firma (GmbH, KG, BGB-Gesellschaft) einen Sachverständigen zu beauftragen. So kann es im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren zu der Bewertung von Arztpraxen, Steuerberaterpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien durch Sachverständige kommen. Da wir auf derartige Verfahren spezialisiert sind, unterziehen wir die jeweiligen Gutachten einer kritischen Würdigung, bevor das Ergebnis für eine Einigung mit ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin zugrunde gelegt wird. D5/D5222 |
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Kubach-Ebner & Teichert · Fachanwältinnen für Familienrecht |
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