Sozietät
Kubach-Ebner & Teichert
Fachanwältinnen für Familienrecht

Zugewinnausgleich
Ehevertrag, Scheidung, Gütertrennung

Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, mit dem die Gütertrennung vereinbart worden ist, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

In diesem Fall bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens, welches er bei Eheschließung besessen hat. Auch das nach der Heirat hinzugewonnene Vermögen kann von jedem Ehepartner allein erworben werden. Im Zeitpunkt der Scheidung kann der Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

Der Zugewinn stellt die Steigerung des Anfangsvermögen zum Endvermögen dar. Sofern einer der Ehepartner einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner, ist er verpflichtet, die Hälfte des Differenzbetrages an den anderen Ehepartner auszuzahlen.

Um den Zugewinn eines Ehepartners zu ermitteln, ist das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages festzustellen. Dem Anfangsvermögen ist ein während der Ehe ererbtes Vermögen oder durch Schenkung erworbenes Vermögen hinzuzurechnen. Wenn der Stand des Endvermögens das so ermittelte Anfangsvermögen übersteigt, besteht ein Zugewinn.

Für die Feststellung des Vermögens bei der Heirat oder des Endvermögens bei Einreichung der Scheidung kann in Einzelfällen ein Gerichtsgutachter hinzugezogen werden, der für die Ermittlung des Verkehrswertes beispielsweise eines Grundstückes bestellt wird.

Sie haben auch die Möglichkeit, außergerichtlich für die Verkehrswertermittlung einer Immobilie oder für die Wertermittlung einer Firma oder des Gesellschaftsanteils an einer Firma (GmbH, KG, BGB-Gesellschaft) einen Sachverständigen zu beauftragen. So kann es im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren zu der Bewertung von Arztpraxen, Steuerberaterpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien durch Sachverständige kommen. Da wir auf derartige Verfahren spezialisiert sind, unterziehen wir die jeweiligen Gutachten einer kritischen Würdigung, bevor das Ergebnis für eine Einigung mit ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin zugrunde gelegt wird.

Durch das zum 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG (das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen völlig neu geregelt. Dies betrifft auch die Regelung des Zugewinnausgleichs. Folgende Veränderungen sind wichtig:

Nach früherem Recht bestand die Möglichkeit, nur für das Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Heirat) und für das Endvermögen (zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages) eine Auskunft vom jeweils anderen Ehepartner zu verlangen. Nach neuem Recht dagegen besteht zusätzlich ein Auskunftsrecht darüber, den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Ebenso besteht die Möglichkeit, eine Auskunft über illoyale Vermögensverminderungen zu verlangen. Ferner ist der jeweilige Ehepartner verpflichtet, Belege über den Bestand des Vermögens zu allen Zeitpunkten vorzulegen. Ein Ehepartner soll durch diese Erneuerung davor geschützt werden, dass der andere Ehepartner zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages Manipulationen am Vermögen vornimmt, die den Zugewinnausgleichsanspruch schmälern könnten.

Darüber hinaus ist folgende wichtige gesetzliche Neuerung eingetreten:

Das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat wurde grundsätzlich nach bisheriger Rechtslage nicht mit einem Minussaldo in die Zugewinnberechnung eingestellt, auch wenn ein Ehepartner einen verschuldeten Partner geheiratet hat und diese Schulden während der Ehe abbezahlt worden sind. Nach neuer Rechtslage sind gem. § 1374 Abs. 3 BGB die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus beim Anfangsvermögen in Abzug zu bringen mit der Folge, dass ein Zugewinn auch darin bestehen kann, dass Schulden des anderen Ehepartners während der Ehe abgetragen worden sind. Auch hierin ist eine Verbesserung für denjenigen Ehepartner zu sehen, der während der Ehe die Nachteile mitgetragen hat, die darin bestanden haben, dass der andere Ehepartner mit einer stehenden Kreditlast geheiratet hat.