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Kubach-Ebner & Teichert
Fachanwältinnen für Familienrecht

Fachanwalt Familienrecht

Haben Sie eine "gute" Anwältin?

Die Zahl der Anwälte und Anwältinnen in der Bundesrepublik Deutschland ist in den vergangenen Jahren überproportional gewachsen. Dieses Wachstum der Anwaltschaft ist mit einer zunehmenden Vielfalt anwaltlicher Dienstleistungsangebote und Spezialisierungen verbunden. Im Interesse des Rechtssuchenden haben die Rechtsanwaltskammern daher die Fachanwaltbezeichnung eingeführt. Der Titel Fachanwalt oder Fachanwältin soll für Transparenz sorgen. Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht ist geschützt und garantiert dem Rechtssuchenden eine besondere Qualifizierung seines Rechtsanwaltes oder seiner Rechtsanwältin.

Um Fachanwalt zu werden, muss eine Zusatzausbildung abgeschlossen werden. Es muss ein Fachanwaltslehrgang mit einem zeitlichen Umfang von 120 Stunden besucht werden. Begleitend müssen Klausuren geschrieben und bestanden werden. Schließlich muss der Anwalt Erfahrung in der Praxis nachweisen. Er muss innerhalt von drei Jahren 120 Fälle auf dem Gebiet des Familienrechts selbständig bearbeitet haben. Um den Titel Fachanwalt für Familienrecht behalten zu dürfen, muss der Fachanwalt oder die Fachanwältin in der Folge jährlich mindestens zehn Stunden an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Folgende Kenntnisse sind gemäß § 12 Fachanwaltsordnung nachzuweisen:

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen

  1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschaft-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft
  2. Familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
  3. Internationales Privatrecht im Familienrecht
  4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

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