Sozietät
Kubach-Ebner & Teichert
Fachanwältinnen für Familienrecht

Elterliche Sorge

I. Elterliche Sorge

Wir stehen Ihnen gern mit unserem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrer Auseinandersetzung über Ihr Kind oder Ihre Kinder.

Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen folgende Modelle vorstellen:

  1. Gemeinsame elterliche Sorge
     
    Sie können mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge im Falle der Ehescheidung beibehalten und sich darüber einigen, in wessen Haushalt das Kind zukünftig leben soll. In diesem Fall muss keine richterliche Entscheidung über die Sorgeregelung getroffen werden.
  2. Aufenthaltsbestimmung
     
    Wenn Sie sich nicht mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau darüber einig werden können, wo Ihr Kind zukünftig leben soll, können Sie eine gerichtliche Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen. Derjenige Ehepartner, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, kann die Angelegenheiten des täglichen Lebens zukünftig allein entscheiden. Wesentliche Betreuungsfragen aber wie beispielsweise die Passbeantragung, der Umzug in eine andere Stadt, bedeutende Gesundheitsmaßnahmen, Einschulung und Umschulung sind weiterhin im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge von beiden Ehepartnern zu entscheiden.
  3. Alleinige Sorge
     
    In Ausnahmefällen kann die elterliche Sorge einem Ehepartner allein übertragen werden. Wenn beispielsweise keine Kooperationsmöglichkeit zwischen den Ehepartnern besteht und jede für Ihr Kind sehr bedeutende Betreuungsmaßnahme nur durch Einschaltung des Gerichts geregelt werden kann, dann kann es dem Kindeswohl dienen, einem Ehepartner die elterliche Sorge allein zu übertragen. Für das Gericht steht dabei immer das Kindeswohl im Vordergrund.
     
    Seit dem Erlass des Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1998 wird die gemeinsame Sorge bei Ehescheidungen in der gerichtlichen Praxis vorgezogen.
  4. Wechselmodell
     
    Sofern Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau es wünschen, können Sie auch das sogenannte Wechselmodell praktizieren. Hiervon spricht man, wenn Ihr Kind in gleichem Umfang abwechselnd von beiden Elternteilen versorgt wird, indem es beispielsweise im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater wohnt.
  5. Sachverständigengutachten
     
    In Ausnahmefällen beauftragt das Gericht einen Gerichtssachverständigen, der eine Empfehlung darüber abgibt, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, ob die Eltern die gemeinsame Sorge beibehalten können und in welcher Form die Besuchszeiten geregelt werden sollen. Dabei orientiert sich der Gutachter oder die Gutachterin an dem Kindeswohl.

Ein kinderpsychologisches Gutachten beantwortet in der Regel folgende Fragestellungen:

  1. Besteht bei beiden Eltern die Erziehungsfähigkeit?
  2. Welcher Elternteil ist besser geeignet, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern?
  3. Zu welchem Elternteil unterhält das Kind die engere Bindung?
  4. Von welchem Elternteil wurde das Kind während der Ehe überwiegend betreut (Kontinuität)?
  5. Ist der Wille des Kindes darauf ausgerichtet, bei seiner Mutter oder bei seinem Vater leben zu wollen?

Der Gerichtsgutachter / die Gutachterin erstellt über jeden Elternteil eine Anamnese, führt Gespräche und Verhaltensbeobachtungen sowie Testverfahren mit den Eltern und je nach Alter des Kindes auch mit diesem durch.

Die kritische Würdigung von Sachverständigengutachten erfordert höchste anwaltliche Kompetenz. Da wir seit 27 Jahren in Sorgerechtsverfahren anwaltlich tätig sind, haben wir die Erfahrung und das Wissen, eine Fehleranalyse vorzunehmen. Auf diese Weise kann die Einholung eines Gegengutachtens erreicht werden, wenn dies im Rahmen eines hoch streitigen Sorgerechtsverfahrens angezeigt ist.

II. Umgang

Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau können den Umgang mit Ihrem Kind grundsätzlich selbst bestimmen. Wenn Sie sich hierüber nicht einig sind, kann das Gericht eingeschaltet werden. Das Gericht wird die Besuchszeiten des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen.

D2/D15988

II. Nichteheliches Kind

Sofern Sie und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin die gemeinsame Sorgererklärung abgegeben haben, gelten für Sie die oben dargestellten Regelungen.

Wenn es keine gemeinsame Sorgeerklärung gibt, hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind.

Der nichteheliche Vater hat ein gesetzlich geregeltes Recht, mit seinem Kind den Umgang zu pflegen. Der Umfang und die Art und Weise des Umganges richtet sich nach dem Kindeswohl. Entscheidend sind hierbei folgende Kriterien:

  1. Wenn der nichteheliche Vater über eine lange Zeit mit der Mutter zusammen gewohnt hat und auf diese Weise eine enge Bindung entstanden ist, entspricht in der Regel ein großzügiger Umgang einschließlich einer Ferienregelung dem Kindeswohl.

Auch wenn die Eltern nicht zusammengelebt haben, kommt ein Umgangsrecht in Betracht.

Eventuell ist zur Anbahnung des Kontaktes mit dem Kind anfangs ein betreuter Umgang durchzuführen.

D2/D15990

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